Genau, einen geldwerten Leistungsanspruch. Eine Forderung gegen den Erbringer, die ich nach Belieben auf Tritte übertragen, in die Zukunft transferieren (=horten) und zu einem von mir gewälten Zeitpunkt einfordern kann. Innerhalb der vereinbarten Gültigkeit also als Geldmittel einsetzen kann.Goldhamster79 hat geschrieben:Mit dem Guthaben hast Du lediglich einen Leistungsanspruch im Gegenwert des bezahlten Geldes erworben, also eine Forderung gegen den Erbringer.
Beispiel: Du kaufst für 20€ eine Gutscheinkarte vom Blödmarkt und schenkst sie deinem Schwager zum Geburtstag. Der gibt sie seinem Sprössling als Belohnung fürs Autowaschen. Weil der wiederum 20€ Schulden bei seinem großen Bruder hat, tilgt er diese mit der Karte. Großer Bruder kann mit der Karte nix anfangen, verkauft sie bei Ihbäh und versäuft mit seinen Kumpels den Zwanni in der Kneipe.
1.) Die ursprünglichen 20€ bleiben via Blödmarkt im Umlauf.
2.) Die Gutscheinkarte zirkuliert als Geldsurrogat, da sie als geldwert akzeptiert wird.
3.) Die bisher immer noch gültige Karte generiert erneut einen Geldwert, der umgehend im wahrsten Sinne des Wortes der Wirtschaft zugeführt wird.
4.) Blödmarkt musste bisher keinerlei Leistung erbringen, während die Karte immer noch Geldfunktion übernimmt, und sei es nur durch Horten der 20€ Guthaben.
Die Geldfunktion erlischt erst, wenn das Guthaben der Karte Eingelöst wird. Bis dahin kann sie mehrfach gegen Bezahlung, Arbeitsleistung oder als Geschenk weitergegeben worden sein, also ihren ursprünglichen Wert vervielfacht haben. Also genau das tun, was unser Kreditgeldsystem am Leben hält: Geld schöpfen.