GOLD | 2.647,27 $/oz | 2.524,28 €/oz | 81,16 €/g | 81.157 €/kg |
SILBER | 30,90 $/oz | 29,46 €/oz | 0,95 €/g | 947,16 €/kg |
Neues Jahr, neue Steuerregeln: So wurde zum Beispiel in diesem Jahr die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro (2023) auf 1.000 Euro (2024) angehoben. Dies betrifft vor allem die Besitzer von Goldmünzen und Goldbbarren, die etwaige Kursgewinne nach einer Haltedauer von weniger als einem Jahr realisieren.
Bei Weißmetallen (Silber, Platin und Palladium) wäre dies theoretisch zwar auch möglich, weil hier aber die anfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent zu einem hohen Spread zwischen An- und Verkaufskursen führt, fällt die Chance auf steuerfreie Kursgewinne innerhalb der relativ kurzen Haltedauer deutlich geringer als bei mehrwertsteuer-befreitem Gold aus.
Wichtig zu wissen: Wer im Kalenderjahr 2024 bei privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen von Goldverkäufen und einer unterstellten Haltezeit von weniger als einem Jahr Kursgewinne von weniger als 1.000 Euro realisiert, darf diese zwar steuerfrei vereinnahmen, sollte aber dabei folgende Aspekte nicht außer Acht lassen.
Das heißt: Eine Freigrenze unterscheidet sich sehr stark von einem Freibetrag, schließlich wird beim Letztgenannten lediglich der Betrag versteuert, um den der jeweilige Freibetrag übertroffen wird. Wird hingegen eine Freigrenze übertroffen, gilt der komplette Betrag als steuerpflichtig.
Im Grunde genommen sollte jeder Goldbesitzer nicht darauf erpicht sein, noch vor Ablauf eines Jahres steuerfreie Kursgewinne unterhalb der Freigrenze von 1.000 Euro zu erzielen. Um einiges lohnender dürfte nämlich die Strategie ausfallen, nach mehr als einem Jahr Kursgewinne zu realisieren.
Dann würde nämlich nach derzeitiger Rechtsprechung die Freigrenze entfallen und es entstünden steuerfreie Kursgewinne in unbegrenzter Höhe.
Es ist davon auszugehen, dass die meisten Goldbesitzer rund um den Globus ihre Goldbestände in den vergangenen Jahren aufgebaut haben. Somit dürften deren Buchgewinne angesichts des gegenwärtig nur knapp unter dem Rekordhoch notierenden Goldpreises überwiegend steuerfrei sein.
Da viele Geldanleger ihr Gold in Form von Barren oder Münzen meist als langfristigen Vermögensschutz und private Altersvorsorge und weniger als Spekulationsobjekt betrachten, spricht auch das Steuerrecht für diese Form der Absicherung.
Als alleiniges Kaufargument sollten sie aber auf keinen Fall interpretiert werden, schließlich haben in der Vergangenheit Steuersparmodelle wie z.B. Medienfonds, Immobilienfonds oder Schiffsfonds teilweise hohe Vermögensverluste generiert.
So richtig Sinn ergibt das Ausnutzen der Freigrenze vor allem dann, wenn Anleger nach besonders starken Aufwärtsbewegungen deutliche Kursgewinne von weniger als 1.000 Euro verbucht haben und sie zugleich eine markante technische Korrektur erwarten.
Wem dieses „Kunststück“ regelmäßig gelingt, darf sich dann über zusätzliche Vermögenszuwächse freuen, die erfreulicherweise nicht durch Steuern oder sonstige Abgaben wieder „aufgefressen“ werden.
Kleiner Wermutstropfen, der sich dabei leider nicht vermeiden lässt: Das Aufgeld gegenüber dem reinen Materialwert geht verloren und müsste bei einem Wiedereinstieg wieder „bezahlt“ werden.
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