GOLD | 1.865,94 $/oz | 1.727,82 €/oz | 55,55 €/g | 55.551 €/kg |
SILBER | 22,35 $/oz | 20,71 €/oz | 0,67 €/g | 665,84 €/kg |
Händler können die Differenzbesteuerung nur noch anwenden unter bestimmten Voraussetzungen bei Sammlermünzen oder bei Ware, die sie zuvor von einer Privatperson angekauft haben und dann weiter verkaufen (=Altware). Steuerrechtlich als Sammlermünze gilt, wenn der Wert das zweieinhalbfache des Materialwert-Marktpreises übersteigt. Die typischen Anlagemünzen fallen in der Regel nicht darunter.
Edelmetall | Kauf vom Händler | Lagerung Zollfreilager |
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Goldmünzen (Bullionware) | steuerfrei (Anlagegold) | steuerfrei |
Goldbarren | steuerfrei (Anlagegold) | steuerfrei |
(Historische) Sammlermünzen aus Gold, nicht in BMF-Liste aufgeführt) | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Silbermünzen (Bullionware) | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Silbermünzen (Sammlerware) | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Silberbarren | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Münzbarren aus Silber | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Platinmünzen | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Platinbarren | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Palladiummünzen | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Palladiumbarren | zzgl. 19 % MwSt * | steuerfrei |
Rhodium | zzgl. 19 % MwSt (Münzen, Barren, Pulver) * | steuerfrei |
Aktien, ETCs, ETFs, Fonds | Erwerb über depotführendes Institut steuerfrei | - entfällt - |
* = in Ausnahmefällen Differenzbesteuerung möglich
Beim Kauf von Edelmetallen von einer Privatperson fallen grundsätzlich keine Steuern an.
Zollfreilager sind eine Möglichkeit, eine beim Kauf anfallende Mehrwertsteuer ganz legal zu vermeiden. Hier gelten spezielle steuerlichen Regelungen. Mehr: Zollfreilager
Gewinne aus einem Verkauf lassen sich grundsätzlich mit Verlusten verrechnen. Hier empfiehlt sich der Gang zum Steuerberater.
Beim Entnahme aus einem Zollfreilager muss Mehrwertsteuer nachentrichtet werden. Ansonsten gelten für Gewinne beim Verkauf aus einem Zolllager dieselben Regelungen. Mehr: Zollfreilager
Als Anlagegold gelten steuerrechtlich jene Goldbarren oder Goldmünzen, die diese EU-Richtlinie 98/80/EG1 erfüllen.
Demnach gilt als von der Mehrwertsteuer befreiter Goldbarren, was einen Feingehalt von mindestens 995/1000 aufweist. Praktisch alle gängigen Goldbarren erfüllen diese Voraussetzung.
Als von der Mehrwertsteuer befreite Goldmünze gilt, was einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweist, nach dem Jahr 1800 geprägt wurde, in Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel ist oder war und üblicherweise zu einem Preis verkauft wird, der den Offenmarktwert des Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt. Alle gängigen Anlagemünzen erfüllen diese Voraussetzungen wie etwa Krügerrand, Maple Leaf, Goldeuro oder Wiener Philharmoniker.
Oder umgekehrt: Was nicht in dieser BMF-Liste aufgeführt ist, unterliegt der Mehrwertsteuer. Das sind meist historische Goldmünzen oder bestimmte Sammlermünzen aus Gold.
Gewinne aus dem Verkauf von Gold sind grundsätzlich steuerfrei, wenn die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Ansonsten gelten diese Regelungen.
Beim Kauf von Silbermünzen, Münzbarren aus Silber oder Silberbarren kommen in der Regel 19% Umsatzsteuer hinzu. Differenzbesteuerung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Mehr: Differenzbesteuerung
Gewinne aus dem Verkauf von Silber sind grundsätzlich steuerfrei, wenn die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Ansonsten gelten diese Regelungen beim Verkauf.
Platin, Palladium, Rhodium und weitere Edelmetalle unterliegen beim Kauf denselben Regelungen wie Silber. Beim Kauf kommen also in der Regel 19% Umsatzsteuer hinzu. Differenzbesteuerung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Mehr: Differenzbesteuerung
Gewinne aus dem Verkauf sind grundsätzlich steuerfrei, wenn die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Ansonsten gelten diese Regelungen beim Verkauf.
Aktien von Unternehmen aus der Gold- oder Bergbaubranche werden steuerlich genauso behandelt wie jede andere Aktie. Das heißt: Der Kauf ist steuerfrei; Gewinne aus dem Verkauf unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer, auch Kapitalertragssteuer genannt, wird fällig bei Kapitaleinkünften. Dazu zählen etwa Zinserträge, Kursgewinne aus Aktienverkäufen oder Dividenden. Die depotführende Bank erhebt hierauf einen pauschalen Abzug von 25 % und führt diesen automatisch ab an das Finanzamt. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer.
Von der Abgeltungsteuer befreit sind Kapitaleinkünfte, die unterhalb der Grenze des Sparerfreibetrages liegen. Diese Grenze liegt, Stand Dezember 2021, bei 801 Euro für Ledige und 1602 Euro bei Verheirateten. Voraussetzung: Man muss seiner Bank hierfür einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Auch können Gewinne mit Verlusten verrechnet werden.
In der Summe ist die Abgeltungsteuer leicht unterschiedlich je nach Kirchenmitgliedschaft und in welchem Bundesland. Auch steht der Soli-Zuschlag in der Diskussion. Generell liegt die Abgeltungsteuer derzeit aber unter 28 %. Für ausländische Aktien oder Fonds gelten möglicherweise andere Steuerregelungen.
Hierbei handelt es sich um Gold-ETCs, also börenshandelbare Finanzprodukte, die einen verbrieften Lieferanspruch auf Gold darstellen. Daher auch oft als Papiergold bezeichnet.
Da sie mit physischem Gold hinterlegt sind, verfügte der Bundesfinanzhof im Mai 2015, dass sie steuerlich wie Münzen und Barren behandelt werden müssen. Gewinne sind also steuerfrei, wenn die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Das Urteil beendete jahrelange Diskussionen und galt zunächst nur für Xetra Gold, fand aber auch bald Anwendung für EUWAX Gold II.
Ein weiteres Urteil mit Signalwirkung markierte eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Juni 2020. Demzufolge unterliegt auch der ETC Gold Bullion Securities von „Wisdom Tree“ (ISIN: DE000A0LP781, WKN A0LP78) nicht der Abgeltungssteuer. Dieses Urteil ist insofern bemerkenswert, da die Befreiung von der Abgeltungssteuer erstmalig auch für einen ausländischen Gold-ETC festgestellt wurde.
Dennoch flammen immer mal wieder Diskussionen um eine Abgeltungssteuer für Gold-ETCs auf. Anleger sollten daher die Entwicklung verfolgen. GOLD.DE dokumentiert den laufenden Stand der Diskussion hier:
Kommt sie oder kommt sie nicht? Die Abgeltungssteuer für ETCs
Die Lagerung von Edelmetallen in einem Zollfreilager ist eine legale Möglichkeit, die hierzulande beim Kauf anfallende Mehrwertsteuer zu sparen. Bei Anlagemünzen oder Barren aus Gold entfällt aber dieser Vorteil, da Anlagegold sowieso mehrwertsteuerfrei ist. Steuerrechtlich interessant sind solche Zolllager daher vor allem für Silber, Platin oder Palladium. Mehr: Zollfreilager
Wie sieht es eigentlich mit der Abgeltungssteuer beim Verkauf von anderen ETCs (Silber, Platn, Palladium) nach einem Jahr Haltefrist aus? Ich finde dort teils widersprüchliche Aussagen. Im Text steht zwar das der Verkauf aus Münzen und Barren nach einem Jahr steuerfrei ist, aber das bedeutet ja nicht automatisch, dass das bei ETCs dann nicht so ist, oder? Zumindest wenn diese physisch hinterlegt sind.
Wieso hat sich der Preis der Silbermünzen über Nacht verteuert ?
Nur eine Frage: Gilt die einjährige Haltefrist auch für Körperschaften, z.B. eine GmbH?
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