GOLD | 2.072,13 $/oz | 1.903,85 €/oz | 61,21 €/g | 61.210 €/kg |
SILBER | 25,47 $/oz | 23,42 €/oz | 0,75 €/g | 752,97 €/kg |
Seit Mai 2015 sind mit physischem Gold hinterlegte ETCs, die eine Option auf Auslieferung (Lieferanspruch) des Goldes haben, per höchstrichterlicher Entscheidung steuerlich gleichgestellt mit Anlagegold, also Münzen und Barren.
Für Anleger ist das eine günstige steuerliche Regelung. Denn sämtliche Gewinne, die sich aus einem Verkauf ergeben, gelten als privates Veräußerungsgeschäft und sind somit steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr Haltefrist liegt. Die hierzulande bekanntesten ETCs mit Anspruch auf physische Auslieferung sind Xetra-Gold und EUWAX Gold II.
Das war nicht immer so. Zuvor unterlagen nämlich Gewinne aus dem Verkauf derartiger Gold-Zertifikate der Abgeltungssteuer. Das bedeutete, dass die depotführende Bank grundsätzlich 25 % des Gewinns einbehielt beim Überschreiten der Sparerfreibetrag Grenze. Dieser Betrag wurde als Steuer direkt an das Finanzamt abgeführt. Dazu kamen noch Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.
Im Sommer 2020, also gerade mal fünf Jahre später, kam das Thema wieder auf die Agenda. Ein im Bundesfinanzministerium (BMF) ausgearbeiteter und am 17. Juli vorgestellter Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG 2020) sah die Wiedereinführung der Abgeltungssteuer vor. Kaum zwei Monate später war die Idee aber wieder begraben.
Doch keine Abgeltungssteuer für Xetra Gold und EUWAX Gold II
Die Pläne sind (vorerst?) vom Tisch. Im entsprechenden Regierungsentwurf, den das Bundesfinanzministerium am 2. September veröffentlicht hat, sind die entsprechenden Passagen nicht mehr enthalten. Offenbar konnte sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz mit seinen Steuerplänen für Investment-Gold in der Koalition nicht durchsetzen.
Erste Reaktion Deutsche Börse Commodities
„Die Deutsche Börse Commodities GmbH spricht sich gegen ein Gesetzesvorhaben aus, das ein transparentes, geregeltes und effizientes Investment in physisches Gold, wie Xetra-Gold es ermöglicht, mit der Abgeltungssteuer belegt. Die Abwanderung in intransparente Bereiche des Marktes wäre die Folge und entsprechend kontraproduktiv “
Referenten-Entwurf vorgestellt
Der bisher geltende § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetz (EStG) soll geändert werden. Demzufolge würden zukünftig als Kapitaleinkünfte gelten - Zitat:
„Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn a) die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist oder b) anstelle der Rückzahlung oder des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist; dies gilt auch wenn die Höhe der Rückzahlung, des Entgelts oder der Sachleistung von einem ungewissen Ereignis abhängt.“
Die entscheidende Überlegung dahinter findet sich auf Seite 87:
„Die Änderung in § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG erweitert den Begriff der Kapitalforderungen und erfasst zukünftig auch Erträge aus Forderungen, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann. Mit der Erweiterung des Tatbestandes werden somit auch Kapitalanlagen erfasst, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind.“
Weiteres BFH-Urteil mit Signalwirkung: Ausländischer GOLD-ETC unterliegt nicht Abgeltungssteuer
BFH urteilt: Keine Abgeltungssteuer für Gold-ETCs mit Lieferanspruch
Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) gilt zunächst nur für Xetra-Gold, hat aber Signalwirkung
Sollte tatsächlich die Abgeltungssteuer für Gold-ETCs (wieder) kommen, dann wären zumindest teilweise Umschichtungen weg von Gold-ETCs hin zu physischem Anlagegold wahrscheinlich. Die Gesamtnachfrage nach physischen Gold dürfte dies jedoch nur wenig beeinflussen. Die wachsende Nachfrage bei Münzen und Barren würde in Teilen kompensiert werden durch Goldverkäufe der ETCs.
Weiter darf man durchaus spekulieren, ob der Staat angesichts klammer Kassen irgendwann sogar auf die Idee kommt, auch physisches Gold mit der Abgeltungssteuer zu belegen.
Man sollte sich auf dem Laufenden zu halten. Denn wenn die Diskussion um die steuerliche Behandlung von Gold-ETCs eines zeigt, dann dies: Der Fiskus hat hier offenbar Begehrlichkeiten. Dies gilt insbesondere in Zeiten, wo der Goldpreis eine starke Performance zeigt und der Staat hier eine mögliche attraktive Einnahmequelle sieht.
Derzeit scheint das Thema zwar vom Tisch, dennoch ist es nachvollziehbar, dass dieses Hin und Her bei Anlegern zu Verunsicherungen führt. Für Anleger, die eine Wiedereinführung der Abgeltungssteuer auf Gold-ETCs befürchten wären grundsätzlich zwei Möglichkeiten denkbar:
Darüberhinaus ist der Gang zum Steuerberater empfehlenswert.
Kennt jeder, der Kapitaleinkünfte hat wie Zinsen, Dividenden oder realisierte Aktiengewinne. Die depotführende Bank behält einen pauschalen Abzug in Höhe von 25 % ein und führt den ab an das Finanzamt. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer. Gewinne können mit Verlusten gegengerechnet werden.
Von der Abgeltungsteuer befreit sind Kapitaleinkünfte, die unterhalb der Grenze des Sparerfreibetrages liegen. Diese Grenze liegt, Stand Juli 2020, bei 801 Euro für Ledige und 1602 Euro bei Verheirateten. Voraussetzung: Man muss seiner Bank hierfür einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen.
Im Gegensatz zu Kapitaleinkünften gilt bei privaten Veräußerungsgeschäften, dass Gewinne in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind, wenn die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Unter diese Regel fallen Gewinne aus dem Verkauf physischer Edelmetalle. Wer also Münzen oder Barren verkauft, zahlt keine Steuer, egal wie hoch der Gewinn ist. Vorausgesetzt, zwischen Kauf und Verkauf liegt mindestens ein Jahr. Wird vor dieser Jahresfrist verkauft, muss der Gewinn, so er die Freigrenze von 600 Euro übersteigt, zum persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Zum Nachlesen: § 23 EStG "privates Veräußerungsgeschäft"
ETC steht allgemein für Exchange Traded Commodities, also börsenhandelbare Finanzprodukte auf Rohstoffe. Man nennt sie auch Zertifikate. Rechtlich betrachtet handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen. Das bedeutet, dass Anleger - im Gegensatz zu einem Fonds - nicht Eigentümer sind, sondern Gläubiger. Man unterliegt somit grundsätzlich einem Emittentenrisiko, da ETCs kein Sondervermögen darstellen. Im Falle einer Insolvenz ist das angelegte Geld nicht geschützt.
Bei einem Gold-ETC ist der zugrundeliegende Rohstoff natürlich Gold. Die beiden hierzulande bekanntesten Gold-ETCs sind Xetra-Gold und Euwax-Gold II. Eine Besonderheit hierbei ist, dass beide ETCs mit physischem Gold besichert sind. Dies verringert das Kreditrisiko gegenüber dem Emittenten, da im Insolvenzfall der Anleger Anspruch hat auf die Herausgabe des hinterlegten Goldes. Unabhängig davon können sich Anleger auch jederzeit das verbriefte Gold physisch ausliefern lassen.
Man nennt diese Finanzprodukte auch Papiergold, denn beim Börsenhandel wird natürlich kein echtes Gold zwischen Käufer und Verkäufer übergeben. Hierin liegt der Vorteil dieser Produkte für Institutionelle- und Großanleger: Man kann in Gold investieren und dabei alle Vorteile nutzen, die der Börsenhandel bietet. Orders sind in Sekundenschnelle ausgeführt, Transport und Lagerung entfallen, die Gebühren sind gering.
Mehr: Ratgeber ETCs und ETFs
Wie ist denn dazu das Urteil vom 12.04.2021 zu sehen?
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110158/
Guten Tag,
die Abgeltungssteuer auf Gold ETC's ist nicht's anderes wie eine erneute Doppelbesteuerung des sauer verdienten Geldes und fördert zudem die Altersarmut. Wie sonst soll der Otto-Normalo sonst noch etwas für's Alter zurücklegen wenn einem bei allen Anlagen in die "Tasche gegriffen" wird.
"Die wachsende Nachfrage bei Münzen und Barren dürfte weitgehend kompensiert werden durch Goldverkäufe der ETCs"
Kann mir den Satz mal jemand erklären?
Ich denke die Xetra Gold Anleger lassen sich Ihr Anlagevermögen in physischer Form ausliefern?
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