GOLD | 2.647,55 $/oz | 2.424,11 €/oz | 77,94 €/g | 77.937 €/kg |
SILBER | 31,16 $/oz | 28,52 €/oz | 0,92 €/g | 916,94 €/kg |
Wer eine offenkundig verlorene Sache findet, für den gilt im Wesentlichen BGB §§ 965 ff. Hier ist geregelt, was erlaubt ist und was nicht. Insbesondere gilt das natürlich auch für Goldschmuck oder Wertgegenstände aus Gold.
Und die Chancen stehen gar nicht schlecht, glücklicher Finder eines Schmuckstücks zu werden. So waren nach unseren Recherchen allein im BVG Fundbüro Berlin im März 2017 insgesamt 33 Wertgegenstände zur Abholung registriert. Ob Goldkette, Ohrringe, Armbanduhren, Broschen - was einen schmückt, wird leider auch mal verloren.
Die wichtigste Regel lautet: Abgeben ist Pflicht! Wer dies unterlässt, macht sich unter Umständen strafbar. Das kann bis zum Vorwurf der Unterschlagung oder Hehlerei reichen.
Nur Fundsachen mit einem Wert von weniger als zehn Euro müssen nicht angezeigt werden.
Abgegeben wird der Fund beim Eigentümer. Ist dieser unbekannt, dann muss man das Fundstück beim Empfangsberechtigten angezeigen. So heißt die Abgabe eines Fundes im Juristendeutsch. Empfangsberechtigt sind Fundbüros oder die Polizei; bei öffentlichen Gebäuden auch der Betreiber oder der Hausmeister. Hier landen dann auch die Gesuche der Eigentümer.
Zudem kann es nicht schaden, von Zeit zu Zeit beim Fundbüro nachzufragen, ob der Fund bereits abgeholt wurde.
Meldet sich der Eigentümer, dann hat der Finder einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht stellt die Auszahlung des Finderlohnes also keine freiwillige Nettigkeitsgeste dar. Bei Werten bis 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 %. Der Mehrwert darüber wird mit 3 % belohnt. Beispiel: Bei einem Wert von 2000 Euro wären dies also 5 % von 500 Euro = 25 Euro plus 3 % von 1500 Euro = 45 Euro. Macht zusammen: 25 + 45 = 70 Euro Finderlohn.
Bei Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln besteht erst ab einem Wert von 50 Euro Anspruch auf Finderlohn. Und der Finderlohn ist in diesem Falle auch nur halb so hoch.
Ist der Fund ordnungsgemäß angezeigt und es meldet sich niemand innerhalb von einer Frist von sechs Monaten, dann darf man sich über den kleinen Schatz freuen. Denn nach Ablauf dieser Frist wird man Eigentümer.
Juristisch bedeutet dies: Man kann damit tun was man will. Also auch das Fundstück verkaufen. Für die meisten wird das auch in Frage kommen. Denn gefundene Schmuckgegenstände treffen fast nie den Geschmack des Finders. Und mal ehrlich: Wer möchte schon die gebrauchte goldene Kette eines Fremden tragen.
Ein gefundenes Schmuckstück aus Gold gilt in der Regel als Altgold, da es nicht weiterverkäuflich ist. Altgoldankäufer sind daher die beste Anlaufstelle. Das gilt natürlich auch für Schmuck aus Silber oder Platin, denn angekauft wird grundsätzlich jedes Edelmetall.
Für den Verkauf empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Den Wert von Altgold kann jeder mit einfachen Mitteln grob selber bestimmen. Man braucht nur eine gute Küchenwaage sowie die Feinheit des Schmuckstücks. Letztere zeigt ein kleiner Stempel an, die sogenannte Punzierung. Hat man beide Werte, dann müssen diese nur noch in den GOLD.DE Goldankaufrechner eingetragen werden. Damit hat man schonmal eine grobe Preisvorstellung.
Der Online-Verkauf von Altgold bietet den Vorteil, dass man Goldschmuck Ankaufspreise vergleichen kann. Dafür bekommt man im Ladengeschäft sein Geld gleich Cash auf die Hand.
Tipp: Enthält das Schmuckstück erkennbare wertvolle Edelsteine, lassen Sie sich deren Wert extra ausweisen.
Da gefundener Goldschmuck in den allermeisten Fällen nicht weiterverkäuflich ist, gilt er als Altgold und wird eingeschmolzen. Hier empfehlen sich seriöse Altgoldankäufer. Im Gegensatz zu Juwelieren müssen sie kein hochwertiges Ambiente in Form eines edlen Geschäftsraumes kalkulieren. Das schlägt sich oft in besseren Ankaufspreisen nieder.
Tipp: Bevorzugen Sie Altgoldankäufer, die schon lange am Markt sind.
Ausnahme: Preziosen von historischem Interesse, besonders hohem Schmuckwert oder ausgesuchter Schönheit können je nach Trend weiterverkäuflich sein. Hier kann sich der Gang zum Juwelier lohnen.
Ansonsten machen Juweliere bei Altgold auch nur das, was jeder Altgoldankäufer macht: Das Fundstück wird zum tagesaktuellen Materialpreis angekauft abzüglich der Marge des Ankäufers und dann eingeschmolzen.
... weiß ehrlich gesagt nicht, was das uns jetzt sagen soll... Ich meine mich daran zu erinnern dass in den 80er Jahren bei einem Freund von mir noch die 10% Finderlohn Regel gegolten hat - und zwar auf Alles! Er fand damals eine Brieftasche mit 3000 DM - und bekam davon 300 DM Finderlohn. Wenn ich nun nur noch von Aktuell insgesamt 8% Finderlohn ausgehen soll, davon 5% auf die ersten 500 Mäuse - und der ggf vielleicht große Rest gerade mal noch mit 3% zu Buche schlägt, muss man dann doch sehr ernüchternd feststellen, dass selbst die Ehrlichkeit immer mehr an Wert verliert. Vermutlich, wollte man aber auch nur mit der späteren DM Euro Umrechnung niemanden ungerechtfertigt übervorteilen. Nun ja, dafür fliegen Andere von allem unbehelligt, per Kurztrip mit dem Klein Jet kostenlos, z.B. in die Arabischen Emirate, auch wieder zurück und sind hinterher ein paar Geschenke reicher, von denen Niemand in unseren Finanzbehörden etwas weiß, oder auch nur hört. Und das, ist im Vergleich zu anderen Mitnahmegeschäften/ Geschenken einiger qualifiziert Erlauchten, noch ein absolut harmloses Beispiel. Doch für Unsereins würde es allemal für Handschellen, für eine Vorstrafe - wenn nicht sogar für eine Gefängnis Strafe vollends ausreichen. Gesetze sind eben ausschließlich nur für jene da, die sie nicht Erlassen. Aber, vielleicht schaffen wir es ja demnächst, die §§ 965 BGB - Finderlohn Regelung, wieder erneut zielgerecht abwertend anzupassen, oder aber.....
Wir nehmen endlich auch einmal ein paar andere in die selbe Pflicht, wo Privilegien jeglicher Gerechtigkeit spotten...
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