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Stand: 12.01.2022 von © Gold.de Redaktion SW/SH/AB
Goldschatz gefunden? Gratulation! Doch wer jetzt den Goldfund einfach so mit nach Hause nehmen will, der muss aufpassen. Denn mit einem Bein steht man da schnell in den Fängen der Justiz. Die Rechtslage in Deutschland ist nämlich bei Sonderfunden nicht so einfach.
Goldschatz gefunden? Vorsicht, Rechtslage!

Was ist überhaupt ein Schatz?

Als Schatz gilt allgemein eine bewegliche Sache, die bis zur Entdeckung verborgen war und es gab einst einen Eigentümer. Der Klassiker: Eine Schatzkiste voll mit alten Goldmünzen oder Goldschmuck.

Ein Goldschatz unterscheidet sich also von natürlichen Ablagerungen in der Erde, wie etwa Goldnuggets. Hieraus leiten sich einige rechtliche Besonderheiten ab.

Unterschieden wird auch zwischen Schatz und Fund. Bei einem Fund geht man davon aus, dass es einen (lebenden) Eigentümer gibt, wie etwa bei einem Goldkettenfund in der U-Bahn. Ein Schatz gilt dagegen als "herrenlos".

Melden ist Pflicht

Dahinter steht zum einen die Rechtsauffassung, dass Eigentumsansprüche geklärt werden müssen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln, was bei Schätzen die Regel ist, dann muss ein originärer Eigentumserwerb herbeigeführt werden. Auf Juristendeutsch: Der herrenlose Bodenfund wird eigentumsrechtlich legalisiert. Zum anderen sind Goldschätze auch aus archäologischer Sicht interessant. Der Fundort muss dokumentiert werden.

Bei Schatzfunden in Deutschland ist also eine Meldung Pflicht. Ansonsten kann man schnell mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Das kann theoretisch bis zur Unterschlagung reichen.

Dabei hat die Pflicht zum Melden Tradition: Schon im Sachsenspiegel, einer mittelalterlichen Gesetzessammlung, heißt es: "Jeder Schatz, der tiefer in der Erde vergraben ist, als ein Pflug geht, gehört in die Verfügungsgewalt des Königs".


Zentraler Rechtsgedanke: Fifty-Fifty

Bei einem Münzfund sieht das BGB nach Artikel § 984 Schatzfund eine 50:50 Regelung vor. Demnach stehen also dem Finder und dem Eigentümer jeweils die Hälfte zu. Als Eigentümer gilt in der Regel der Grundstückseigner, also der Ort, wo der Goldschatz gefunden wurde.

Dieses Prinzip ist auch als Hadrianische Teilung bekannt, benannt nach dem römischen Kaiser Hadrian, der diese Regelung einführte.

Ist der Schatz von kultureller, historischer oder archäologischer Bedeutung, kann er unter den Denkmalschutz fallen und muss dem Denkmalamt bzw. der Denkmalschutzbehörde gemeldet werden (wie. z. B. bei der Himmelsscheibe von Nebra).


Spezifische Besonderheiten

Die Sache wird bei historischen Schätzen komplizierter, da auch andere Gesetze Anwendung finden, vor allem das Denkmalschutzrecht. Und das ist Ländersache. Zwar gilt die Meldepflicht in allen 16 Landes-Denkmalschutzgesetzen, dennoch gibt es Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern.

In den meisten Bundesländern gibt es spezielle Regelungen im Denkmalschutzgesetz, die Vorrang vor dem allgemeinen Fundrecht haben können.

Hier ist vor allem das sogenannte Schatzregal von Belang. Es besagt, dass jeder Schatzfund automatisch und zu aller erst dem Staat bzw. dem Bundesland, wo der Schatz entdeck wurde, gehört.

Welcher Anteil des Schatzes oder seines monetären Gegenwertes genau an das Land fallen soll, da gibt es ebenfalls Unterschiede. Was gilt als Schatz, wie definiert sich sein besonderer archäologischer Wert und handelt es sich um Gegenstände mit besonderem kulturellen Wert?

In einigen Bundesländern, wie z. B. in Bayern oder Baden-Württemberg gilt das "Heimfallrecht": Schätze von besonderem kulturellem Wert gehen automatisch in das Eigentum des Bundeslandes über. Der Finder hat jedoch oft Anspruch auf eine angemessene Belohnung. 


Gezielte Schatzsuche ist genehmigungspflichtig

Meist ist auch bereits das Graben oder Sondeln (Schatzsuche mit einem Metalldetektor) schon genehmigungspflichtig.

Wer ohne Genehmigung gezielt nach historischen Schätzen sucht, kann sich strafbar machen, unter andrem wegen unerlaubter Nachforschung oder Sachbeschädigung.

Die Genehmigung zur gezielten Schatzsuche erhält man i. d. R. vom Landesamt für Denkmalpflege oder vom entsprechenden Denkmalschutzamt des jeweiligen Bundeslandes.

Einige Bundesländer verlangen sogar, dass Sie als Schatzsucher zuvor an Schulungen oder Einweisungen teilnehmen, um die archäologischen Methoden und den Umgang mit Funden zu lernen.

Schatztourismus?

Aufgrund der unterschiedlichen Länderregelungen ist es denkbar, dass Funde von einem Bundesland mit Schatzregal in ein anderes Bundesland ohne Schatzregal "wandern", wie etwa nach Bayern. Dann wird behauptet, der Goldschatz sei auf bayerischem Boden gefunden worden. So geschah es auch bei der Himmelsscheibe von Nebra, wo sich die Rechtsstreitigkeiten zwischen Sachsen-Anhalt und Bayern lange hinzogen.

Nun ist klar, die mit Gold verzierte Himmelsscheibe von Nebra gehört dem Bundesland Sachsen-Anhalt, da sie im Jahr 1999 auf dem Mittelberg bei Nebra entdeckt wurde. Dieser Ort liegt im heutigen Burgenlandkreis, der Teil von Sachsen-Anhalt ist.

Bayern hat kein Schatzregal und hält damit die Hadrianische Teilung nach § 984 BGB aufrecht. Es gibt im bayerischen Denkmalschutzgesetz keine Regelung, die einen Schatzfund automatisch in das Eigentum des Landes überführt. Daher gelangte der Schatz über die Schweiz in den Freistaat.

Die Justiz entschied jedoch anders - zuungunsten der Schatzsucher. Diese machten sich sogar strafbar, da sie ohne Genehmigung mit Metalldetektoren in einem unter Schutz stehenden archäologisch sensiblen Bereich gezielt suchten und mehrere Löcher ohne vorherige archäologische Schulungen gruben und dabei Teile des Schatzes versehentlich beschädigten. Anschließend hielten sie den meldepflichtigen Schatz geheim und wollten ihn auf dem Schwarzmarkt an einen Schweizer Archäologen veräußern.

Dieser erkannte den kulturellen und historischen Wert des Schatzes und informierte die deutschen Behörden.

Die Risiken, sich bei der Schatzsuche nicht an die Regeln zu halten, sind also mannigfaltig und reichen von der Suche selbst bis zum "Versilbern" des Schatzes. Der Wert des eines Schatzfundes ist für die Finder also von vielen Aspekten abhängig.

Fazit

Wenn ein Schatz gefunden wird, sollte dieser auf jeden Fall den zuständigen Behörden, z. B. dem Denkmalamt oder der Denkmalschutzbehörde gemeldet werden.

Die rechtliche Behandlung hängt im Detail von den konkreten Umständen des Schatz-Fundes ab.

Vor einer geplanten Schatzsuche oder nach einem zufälligen Schatz-Fund sollte man sich genauestens über die in dieser Region geltenden Bestimmungen informieren.

In diesem Sinne: Glück auf der Suche!

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von James | 17.04.2023, 09:03 Uhr Antworten

Wie ist die Rechtslage, wenn ich ein Haus kaufe/erbe und im Haus Gold finde?

von Elias Abdo Bandir | 02.11.2022, 16:47 Uhr Antworten

Ich finde diese Regel mit dem Schatzregal nicht besonders gut .
Und wenn ich eine Krone in der Wüste finde muss ich es in 2 Hälften schneiden oder was?

von Kurt Richter | 18.01.2020, 18:27 Uhr Antworten

Das sogenannte Schatzregal hat nicht den Sinn und Zweck, sich Schatzfunde " unter den Nagel zu reißen", sondern der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Funde einzuschmelzen oder billig zu verscherbeln ist Verrat an der Geschichte, oft sogar an der Geschichte eigener Vorfahren, pfui

3 Antworten an Kurt Richter anzeigen

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